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Überprüfung der Solvency-II-Richtlinie im Jahr 2020

11/06/2026

Bei ihrem Inkrafttreten enthielt die Solvency-II-Richtlinie zwei Überprüfungsklauseln:

  • Im Jahr 2018 für die einzige delegierte Verordnung (Stufe 2).
  • Im Jahr 2020 für die Richtlinie (Stufe 1) und die delegierte Verordnung (Stufe 2).

Die Experten von Addactis bieten Ihnen eine Analyse der wichtigsten Änderungen der Säule 1, die auf Stufe 1 und Stufe 2 endgültig verabschiedet wurden.

In diesem Artikel finden Sie die folgenden 6 Kernpunkte:

  1. Extrapolation der risikofreien Zinskurve
  2. Volatilitätsanpassung (VA)
  3. Risikomarge (RM)
  4. Standardformel: Markt-SCR und Korrelationen
  5. Standardformel: Zinssatz-SCR
  6. Standardformel: Eigenkapital-SCR und symmetrische Anpassung

Gesetzgebungsverfahren für die Solvency-II-Überprüfung 2020

Im Dezember 2023 einigten sich das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat im Rahmen von Trilogverhandlungen auf eine Einigung zur Solvency-II-Richtlinie.

Die überarbeitete Richtlinie wurde dann im April 2024 von den Abgeordneten des Europäischen Parlaments formell verabschiedet und im Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlicht.

Die geänderte Richtlinie trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Maßnahmen werden zwei Jahre später, d. h. ab dem 1. Januar 2027 für die Abschlüsse des ersten Quartals 2027, anwendbar sein.

Im Oktober 2025 verabschiedete die Europäische Kommission die Änderungen der delegierten Rechtsakte durch die Verordnung (EU) 2026/269.

Revision Solvency Directive - 2025

Säule 1 in der Solvency-II-Überprüfung 2020: 6 zentrale Themen

Extrapolation der risikofreien Zinskurve

Ziel: Berücksichtigung liquider Marktdaten über den ersten Extrapolationspunkt hinaus, um von einer verbesserten besten Schätzung zu profitieren.

Themen:

  • Erster Glättungspunkt (FSP)

Ersetzt den aktuellen letzten Liquiditätspunkt (LLP). Er entspricht der ersten Fälligkeit, nach der die Zinssätze beginnen, sich dem UFR anzunähern.

  • Volatilitätsanpassung (VA)

Sie wird bis zum First Smoothing Point (FSP) in die Marktzinsen einbezogen.

  • Konvergenzparameter

Das UFR-Gewicht sollte mindestens 77,5 % der extrapolierten Zinssätze 40 Jahre nach dem FSP entsprechen. Die delegierten Rechtsakte sehen eine neue Formel für die Annäherung der risikofreien Zinssätze an den einheitlichen Referenzzinssatz vor, wobei der Konvergenzfaktor „a“ für den Euro (nach Ablauf der Übergangsphase) auf 11 % festgelegt ist.

Volatilitätsanpassung (VA)

Ziel: Neudefinition der VA, um die Auswirkungen der beobachteten Spread-Bewegungen auf die Versicherungsverbindlichkeiten besser abzufedern.

Themen:

  • Zusammensetzung des Referenzportfolios

Besteht ausschließlich aus europäischen Schuldtiteln.

  • Anwendungsquote

Erhöhung von 65 % auf 85 %.

  • Sensitivitätskoeffizient für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Zusätzlicher, für jedes Unternehmen spezifischer Koeffizient, um Unterschiede in der Sensitivität zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, der zusätzlich zum Anwendungskoeffizienten auf den VA angewendet wird.

  • Makroökonomische VA

Ersetzt die tatsächliche nationale Komponente durch einen Korrekturfaktor, der an das länderspezifische Risiko gekoppelt ist.

Risikomarge

Ziel: Berücksichtigung der Verringerung der Korrelation zwischen Risiken im Zeitverlauf und Verringerung der Sensitivität der Risikomarge gegenüber Zinsschwankungen.

Themen:

  • Kapitalkosten

Neuer CoC auf 4,75 % auf Stufe 1 festgelegt. Die Europäische Kommission könnte ihn auf Stufe 2 überprüfen, wobei sie in einem Korridor von 4 % bis 5 % bleiben würde.

  • Einführung eines zeitabhängigen Parameters

Einführung eines zeitabhängigen Parameters λt für den exponentiellen Abklingvorgang. In den delegierten Rechtsakten wird der Wert von λ auf 0,96 festgelegt, wobei für λt eine Untergrenze von 50 % gilt.

Standardformel: Markt-SCR und Korrelationen

Ziel: Verringerung der Korrelation zwischen einem Rückgang der Zinssätze und einer Veränderung der Kreditspreads.

Themen: Der Korrelationsfaktor wird in den delegierten Rechtsakten von 50 % auf 25 % gesenkt.

Standardformel: Zinssatz-SCR

Ziel: Bessere Berücksichtigung des aktuellen Zinsumfelds, das zu einer Unterbewertung des SCR führen könnte.

Themen:

  • Erhöhte Kapitalanforderungen im Zusammenhang mit Zinsschocks

Größere Streuung sowohl der Aufwärts- als auch der Abwärtsschocks durch die Einführung eines Schocks bei negativen Zinssätzen.

  • Übergangsphase

Keine.

Standardformel: SCR-Aktien ​

Ziel: Schaffung von Handlungsspielraum für Unternehmen, damit sie zur Finanzierung der Realwirtschaft beitragen können.

Themen

  • Kriterien für die Zulässigkeit langfristiger Eigenkapitalinvestitionen (LTEI)

Überarbeitete Kriterien, um den Zugang zum abweichenden Aufsichtsregime zu erleichtern und die Liste der zulässigen Vermögenswerte zu erweitern. Reduzierung der Mindesthaltedauer von 10 auf 5 Jahre.

  • Laufzeitabhängige Aktienrisiken

Dieses Submodul wird in den Run-off überführt. Nur Unternehmen, die vor dem 30. Januar 2027 eine Genehmigung zur Anwendung dieser Schocks erhalten haben, dürfen diese auch danach weiterhin anwenden.

  • Aktien-Dämpfer

Erhöhung der Ober- und Untergrenze des Dämpfungsfaktors von +/- 10 % auf +/- 13 %, wodurch die antizyklische Wirkung der Maßnahme verstärkt wird.

Solvency II-Überprüfung: Vorwegnahme der bevorstehenden Änderungen

Die derzeitige Überprüfung von Solvency II wird voraussichtlich zu erheblichen Änderungen für die Stakeholder von Lebens- und Nichtlebensversicherungen (Risikomarge, Zinssatz-SCR, LTEI und Eigenkapitaldämpfer) sowie für andere, die sich auf langfristige Garantien konzentrieren (Zinskurvenextrapolation und Volatilitätsanpassung), führen.

Die Experten von Addactis stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen zu helfen, die technischen Fragen, die unterschiedlichen Positionen der Mitgesetzgeber und den möglichen Zeitplan für die Umsetzung zu verstehen.

Kontaktieren Sie uns, um besser zu verstehen, wie Sie die Herausforderungen von Solvency II in Ihrem Unternehmen bewältigen können.

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